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Yürürlükte Mehaz Kanun 2. hâli

Alman Ticaret Kanunu (Alman TK)

Kabul tarihi
10.05.1897
Metnin dili
Almanca
Metnin tarihi
—
Madde sayısı
665

Madde 13a geçmişi

Europäische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland

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Bugünkü metni

(1) In Bezug auf Zweigniederlassungen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen und die von einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland errichtet wurden, gelten die folgenden Vorschriften.

(2) Die Landesjustizverwaltungen stellen sicher, dass die Daten der Zweigniederlassungen, die im Rahmen des Europäischen Systems der Registervernetzung gemäß § 9b empfangen werden, an dasjenige Registergericht weitergeleitet werden, das für die Gesellschaft zuständig ist.

(3) Das zuständige Registergericht bestätigt den Eingang der Daten über das Europäische System der Registervernetzung gemäß § 9b und trägt unverzüglich von Amts wegen die folgenden gemäß Absatz 2 erhaltenen Daten zu der Zweigniederlassung oder deren Änderung in das Registerblatt der Gesellschaft ein:

1. Errichtung, Aufhebung oder Löschung der Zweigniederlassung,

2. Firma der Zweigniederlassung,

3. Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung einschließlich des Staates,

4. Eintragungsnummer und einheitliche europäische Kennung der Zweigniederlassung.

Metnin değiştiği tarihler

  1. —

    Bu tarihe bağlanmış bir değişiklik kaydı bulunamadı; fark doğrudan iki hâlin metninden çıkarıldı.

    — tarihli hâli
    (1) In Bezug auf Zweigniederlassungen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen und die von einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland errichtet wurden, gelten die folgenden Vorschriften. (2) Die Landesjustizverwaltungen stellen sicher, dass die Daten der Zweigniederlassungen, die im Rahmen des Europäischen Systems der Registervernetzung gemäß § 9b empfangen werden, an dasjenige Registergericht weitergeleitet werden, das für die Gesellschaft zuständig ist. (3) Das zuständige Registergericht bestätigt den Eingang der Daten über das Europäische System der Registervernetzung gemäß § 9b und trägt unverzüglich von Amts wegen die folgenden gemäß Absatz 2 erhaltenen Daten zu der Zweigniederlassung oder deren Änderung in das Registerblatt der Gesellschaft ein: 1.Errichtung, Aufhebung oder Löschung der Zweigniederlassung,2.Firma der Zweigniederlassung,3.Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung einschließlich des Staates,4.Eintragungsnummer und einheitliche europäische Kennung der Zweigniederlassung. 1. Errichtung, Aufhebung oder Löschung der Zweigniederlassung, 2. Firma der Zweigniederlassung, 3. Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung einschließlich des Staates, 4. Eintragungsnummer und einheitliche europäische Kennung der Zweigniederlassung.
    — tarihli hâli
    (1) In Bezug auf Zweigniederlassungen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen und die von einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland errichtet wurden, gelten die folgenden Vorschriften. (2) Die Landesjustizverwaltungen stellen sicher, dass die Daten der Zweigniederlassungen, die im Rahmen des Europäischen Systems der Registervernetzung gemäß § 9b empfangen werden, an dasjenige Registergericht weitergeleitet werden, das für die Gesellschaft zuständig ist. (3) Das zuständige Registergericht bestätigt den Eingang der Daten über das Europäische System der Registervernetzung gemäß § 9b und trägt unverzüglich von Amts wegen die folgenden gemäß Absatz 2 erhaltenen Daten zu der Zweigniederlassung oder deren Änderung in das Registerblatt der Gesellschaft ein: 1. Errichtung, Aufhebung oder Löschung der Zweigniederlassung, 2. Firma der Zweigniederlassung, 3. Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung einschließlich des Staates, 4. Eintragungsnummer und einheitliche europäische Kennung der Zweigniederlassung.