Alman Ticaret Kanunu (Alman TK)
- Kabul tarihi
- 10.05.1897
- Metnin dili
- Almanca
- Metnin tarihi
- —
- Madde sayısı
- 665
Madde 327 geçmişi
Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
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Bugünkü metni
Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs
1.
die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben:Auf der Aktivseite
A I 1 Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
A I 2 Geschäfts- oder Firmenwert;
A II 1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
A II 2 technische Anlagen und Maschinen;
A II 3 andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
A II 4 geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
A III 1
Anteile an verbundenen Unternehmen;
A III 2
Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
A III 3
Beteiligungen;
A III 4
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
B II 2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
B II 3 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
B III 1
Anteile an verbundenen Unternehmen.
Auf der Passivseite
C 1 Anleihen,davon konvertibel;
C 2 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
C 6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
C 7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
2. den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln dürfen.
Metnin değiştiği tarihler
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—
Bu tarihe bağlanmış bir değişiklik kaydı bulunamadı; fark doğrudan iki hâlin metninden çıkarıldı.
— tarihli hâliAuf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs 1.die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben:Auf der AktivseiteA I 1Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;A I 2Geschäfts- oder Firmenwert;A II 1Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;A II 2technische Anlagen und Maschinen;A II 3andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;A II 4geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;A III 1Anteile an verbundenen Unternehmen;A III 2Ausleihungen an verbundene Unternehmen;A III 3Beteiligungen;A III 4Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;B II 2Forderungen gegen verbundene Unternehmen;B II 3Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;B III 1Anteile an verbundenen Unternehmen.Auf der PassivseiteC 1Anleihen,davon konvertibel;C 2Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;C 6Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;C 7Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;2.den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln dürfen. 1. die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben:Auf der AktivseiteA I 1Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;A I 2Geschäfts- oder Firmenwert;A II 1Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;A II 2technische Anlagen und Maschinen;A II 3andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;A II 4geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;A III 1Anteile an verbundenen Unternehmen;A III 2Ausleihungen an verbundene Unternehmen;A III 3Beteiligungen;A III 4Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;B II 2Forderungen gegen verbundene Unternehmen;B II 3Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;B III 1Anteile an verbundenen Unternehmen.Auf der PassivseiteC 1Anleihen,davon konvertibel;C 2Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;C 6Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;C 7Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; A I 1Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;A I 2Geschäfts- oder Firmenwert;A II 1Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;A II 2technische Anlagen und Maschinen;A II 3andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;A II 4geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;A III 1Anteile an verbundenen Unternehmen;A III 2Ausleihungen an verbundene Unternehmen;A III 3Beteiligungen;A III 4Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;B II 2Forderungen gegen verbundene Unternehmen;B II 3Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;B III 1Anteile an verbundenen Unternehmen. A I 1 Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte; A I 2 Geschäfts- oder Firmenwert; A II 1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken; A II 2 technische Anlagen und Maschinen; A II 3 andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung; A II 4 geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau; A III 1 Anteile an verbundenen Unternehmen; A III 2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen; A III 3 Beteiligungen; A III 4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; B II 2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen; B II 3 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; B III 1 Anteile an verbundenen Unternehmen. C 1Anleihen,davon konvertibel;C 2Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;C 6Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;C 7Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; C 1 Anleihen,davon konvertibel; C 2 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten; C 6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen; C 7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; 2. den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln dürfen.— tarihli hâliAuf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs 1. die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben:Auf der Aktivseite A I 1 Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte; A I 2 Geschäfts- oder Firmenwert; A II 1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken; A II 2 technische Anlagen und Maschinen; A II 3 andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung; A II 4 geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau; A III 1 Anteile an verbundenen Unternehmen; A III 2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen; A III 3 Beteiligungen; A III 4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; B II 2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen; B II 3 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; B III 1 Anteile an verbundenen Unternehmen. Auf der Passivseite C 1 Anleihen,davon konvertibel; C 2 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten; C 6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen; C 7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; 2. den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln dürfen.