Yürürlükte
Mehaz Kanun
2. hâli
Alman Ticaret Kanunu (Alman TK)
- Kabul tarihi
- 10.05.1897
- Metnin dili
- Almanca
- Metnin tarihi
- —
- Madde sayısı
- 665
Madde 342g geçmişi
Einzubeziehende Unternehmen
Metin 1 kez değişmiş, toplam 0 değişiklik kaydı var.
Bugünkü metni
In den Ertragsteuerinformationsbericht sind einzubeziehen:
1. in den Fällen der §§ 342b und 342e das unverbundene Unternehmen;
2. in den Fällen der §§ 342c, 342d und 342f das oberste Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen, die in den für den Berichtszeitraum aufgestellten Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind.
Metnin değiştiği tarihler
-
—
Bu tarihe bağlanmış bir değişiklik kaydı bulunamadı; fark doğrudan iki hâlin metninden çıkarıldı.
— tarihli hâliIn den Ertragsteuerinformationsbericht sind einzubeziehen: 1.in den Fällen der §§ 342b und 342e das unverbundene Unternehmen;2.in den Fällen der §§ 342c, 342d und 342f das oberste Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen, die in den für den Berichtszeitraum aufgestellten Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind. 1. in den Fällen der §§ 342b und 342e das unverbundene Unternehmen; 2. in den Fällen der §§ 342c, 342d und 342f das oberste Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen, die in den für den Berichtszeitraum aufgestellten Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind.— tarihli hâliIn den Ertragsteuerinformationsbericht sind einzubeziehen: 1. in den Fällen der §§ 342b und 342e das unverbundene Unternehmen; 2. in den Fällen der §§ 342c, 342d und 342f das oberste Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen, die in den für den Berichtszeitraum aufgestellten Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind.