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Yürürlükte Mehaz Kanun 2. hâli

Alman Ticaret Kanunu (Alman TK)

Kabul tarihi
10.05.1897
Metnin dili
Almanca
Metnin tarihi
—
Madde sayısı
665

Madde 606 geçmişi

Zweijährige Verjährungsfrist

Metin 1 kez değişmiş, toplam 0 değişiklik kaydı var.

Bugünkü metni

Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:

1. Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;

2. Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis;

3. Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;

4. Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.

Metnin değiştiği tarihler

  1. —

    Bu tarihe bağlanmış bir değişiklik kaydı bulunamadı; fark doğrudan iki hâlin metninden çıkarıldı.

    — tarihli hâli
    Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren: 1.Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;2.Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis;3.Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;4.Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks. 1. Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind; 2. Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis; 3. Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten; 4. Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.
    — tarihli hâli
    Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren: 1. Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind; 2. Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis; 3. Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten; 4. Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.