Alman Birleşme Kanunu (Alman Birleşme K.)
- Kabul tarihi
- 28.10.1994
- Metnin dili
- Almanca
- Metnin tarihi
- —
- Madde sayısı
- 373
Madde 148 geçmişi
Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung
Metin 1 kez değişmiş, toplam 0 değişiklik kaydı var.
Bugünkü metni
(1) Bei der Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung zur Eintragung in das Register des Sitzes einer übertragenden Genossenschaft hat deren Vorstand auch zu erklären, daß die durch Gesetz und Satzung vorgesehenen Voraussetzungen für die Gründung dieser Genossenschaft unter Berücksichtigung der Abspaltung oder der Ausgliederung im Zeitpunkt der Anmeldung vorliegen.
(2) Der Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung sind außer den sonst erforderlichen Unterlagen auch beizufügen:
1. der Spaltungsbericht nach § 127;
2. das Prüfungsgutachten nach § 125 in Verbindung mit § 81.
Metnin değiştiği tarihler
-
—
Bu tarihe bağlanmış bir değişiklik kaydı bulunamadı; fark doğrudan iki hâlin metninden çıkarıldı.
— tarihli hâli(1) Bei der Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung zur Eintragung in das Register des Sitzes einer übertragenden Genossenschaft hat deren Vorstand auch zu erklären, daß die durch Gesetz und Satzung vorgesehenen Voraussetzungen für die Gründung dieser Genossenschaft unter Berücksichtigung der Abspaltung oder der Ausgliederung im Zeitpunkt der Anmeldung vorliegen. (2) Der Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung sind außer den sonst erforderlichen Unterlagen auch beizufügen: 1.der Spaltungsbericht nach § 127; 2.das Prüfungsgutachten nach § 125 in Verbindung mit § 81. 1. der Spaltungsbericht nach § 127; 2. das Prüfungsgutachten nach § 125 in Verbindung mit § 81.— tarihli hâli(1) Bei der Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung zur Eintragung in das Register des Sitzes einer übertragenden Genossenschaft hat deren Vorstand auch zu erklären, daß die durch Gesetz und Satzung vorgesehenen Voraussetzungen für die Gründung dieser Genossenschaft unter Berücksichtigung der Abspaltung oder der Ausgliederung im Zeitpunkt der Anmeldung vorliegen. (2) Der Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung sind außer den sonst erforderlichen Unterlagen auch beizufügen: 1. der Spaltungsbericht nach § 127; 2. das Prüfungsgutachten nach § 125 in Verbindung mit § 81.