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Yürürlükte Mehaz Kanun 3. hâli

Alman Birleşme Kanunu (Alman Birleşme K.)

Kabul tarihi
28.10.1994
Metnin dili
Almanca
Metnin tarihi
—
Madde sayısı
373

Madde 181 geçmişi

Gewährung der Gegenleistung

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Bugünkü metni

(1) Der übernehmende Rechtsträger ist zur Gewährung einer angemessenen Gegenleistung verpflichtet, wenn dies unter Berücksichtigung der Vermögens- und Ertragslage des übertragenden Vereins im Zeitpunkt der Beschlußfassung der obersten Vertretung gerechtfertigt ist.

(2) In dem Beschluß, durch den dem Übertragungsvertrag zugestimmt wird, ist zu bestimmen, daß bei der Verteilung der Gegenleistung jedes Mitglied zu berücksichtigen ist, das dem Verein seit mindestens drei Monaten vor dem Beschluß angehört hat. Ferner sind in dem Beschluß die Maßstäbe festzusetzen, nach denen die Gegenleistung auf die Mitglieder zu verteilen ist.

(3) Jedes berechtigte Mitglied erhält eine Gegenleistung in gleicher Höhe. Eine andere Verteilung kann nur nach einem oder mehreren der folgenden Maßstäbe festgesetzt werden:

1. die Höhe der Versicherungssumme,

2. die Höhe der Beiträge,

3. die Höhe der Deckungsrückstellung in der Lebensversicherung,

4. der in der Satzung des Vereins bestimmte Maßstab für die Verteilung des Überschusses,

5. der in der Satzung des Vereins bestimmte Maßstab für die Verteilung des Vermögens,

6. die Dauer der Mitgliedschaft.

(4) Ist eine Gegenleistung entgegen Absatz 1 nicht vereinbart worden, so ist sie auf Antrag vom Gericht zu bestimmen; § 30 Abs. 1 und § 34 sind entsprechend anzuwenden.

Metnin değiştiği tarihler

  1. —

    Bu tarihe bağlanmış bir değişiklik kaydı bulunamadı; fark doğrudan iki hâlin metninden çıkarıldı.

    — tarihli hâli
    (1) Der übernehmende Rechtsträger ist zur Gewährung einer angemessenen Gegenleistung verpflichtet, wenn dies unter Berücksichtigung der Vermögens- und Ertragslage des übertragenden Vereins im Zeitpunkt der Beschlußfassung der obersten Vertretung gerechtfertigt ist. (2) In dem Beschluß, durch den dem Übertragungsvertrag zugestimmt wird, ist zu bestimmen, daß bei der Verteilung der Gegenleistung jedes Mitglied zu berücksichtigen ist, das dem Verein seit mindestens drei Monaten vor dem Beschluß angehört hat. Ferner sind in dem Beschluß die Maßstäbe festzusetzen, nach denen die Gegenleistung auf die Mitglieder zu verteilen ist. (3) Jedes berechtigte Mitglied erhält eine Gegenleistung in gleicher Höhe. Eine andere Verteilung kann nur nach einem oder mehreren der folgenden Maßstäbe festgesetzt werden: 1.die Höhe der Versicherungssumme, 2.die Höhe der Beiträge, 3.die Höhe der Deckungsrückstellung in der Lebensversicherung, 4.der in der Satzung des Vereins bestimmte Maßstab für die Verteilung des Überschusses, 5.der in der Satzung des Vereins bestimmte Maßstab für die Verteilung des Vermögens, 6.die Dauer der Mitgliedschaft. 1. die Höhe der Versicherungssumme, 2. die Höhe der Beiträge, 3. die Höhe der Deckungsrückstellung in der Lebensversicherung, 4. der in der Satzung des Vereins bestimmte Maßstab für die Verteilung des Überschusses, 5. der in der Satzung des Vereins bestimmte Maßstab für die Verteilung des Vermögens, 6. die Dauer der Mitgliedschaft. (4) Ist eine Gegenleistung entgegen Absatz 1 nicht vereinbart worden, so ist sie auf Antrag vom Gericht zu bestimmen; § 30 Abs. 1 und § 34 sind entsprechend anzuwenden.
    — tarihli hâli
    (1) Der übernehmende Rechtsträger ist zur Gewährung einer angemessenen Gegenleistung verpflichtet, wenn dies unter Berücksichtigung der Vermögens- und Ertragslage des übertragenden Vereins im Zeitpunkt der Beschlußfassung der obersten Vertretung gerechtfertigt ist. (2) In dem Beschluß, durch den dem Übertragungsvertrag zugestimmt wird, ist zu bestimmen, daß bei der Verteilung der Gegenleistung jedes Mitglied zu berücksichtigen ist, das dem Verein seit mindestens drei Monaten vor dem Beschluß angehört hat. Ferner sind in dem Beschluß die Maßstäbe festzusetzen, nach denen die Gegenleistung auf die Mitglieder zu verteilen ist. (3) Jedes berechtigte Mitglied erhält eine Gegenleistung in gleicher Höhe. Eine andere Verteilung kann nur nach einem oder mehreren der folgenden Maßstäbe festgesetzt werden: 1. die Höhe der Versicherungssumme, 2. die Höhe der Beiträge, 3. die Höhe der Deckungsrückstellung in der Lebensversicherung, 4. der in der Satzung des Vereins bestimmte Maßstab für die Verteilung des Überschusses, 5. der in der Satzung des Vereins bestimmte Maßstab für die Verteilung des Vermögens, 6. die Dauer der Mitgliedschaft. (4) Ist eine Gegenleistung entgegen Absatz 1 nicht vereinbart worden, so ist sie auf Antrag vom Gericht zu bestimmen; § 30 Abs. 1 und § 34 sind entsprechend anzuwenden.