Yürürlükte
Mehaz Kanun
3. hâli
Alman Ceza Kanunu (Alman CK)
- Kabul tarihi
- 15.05.1871
- Metnin dili
- Almanca
- Metnin tarihi
- —
- Madde sayısı
- 546
Madde 79a geçmişi
Ruhen
Metin 1 kez değişmiş, toplam 0 değişiklik kaydı var.
Bugünkü metni
Die Verjährung ruht,
1. solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
2.
solange dem Verurteilten
a) Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,
b) Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder
c) Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehung
bewilligt ist,
3. solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
Metnin değiştiği tarihler
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Bu tarihe bağlanmış bir değişiklik kaydı bulunamadı; fark doğrudan iki hâlin metninden çıkarıldı.
— tarihli hâliDie Verjährung ruht, 1.solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,2.solange dem Verurteiltena)Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,b)Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oderc)Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehungbewilligt ist,3.solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. 1. solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann, 2. solange dem Verurteiltena)Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,b)Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oderc)Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehungbewilligt ist, a) Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung, b) Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder c) Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehung 3. solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.— tarihli hâliDie Verjährung ruht, 1. solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann, 2. solange dem Verurteilten a) Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung, b) Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder c) Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehung bewilligt ist, 3. solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.