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Yürürlükte Mehaz Kanun 3. hâli

Alman Ceza Kanunu (Alman CK)

Kabul tarihi
15.05.1871
Metnin dili
Almanca
Metnin tarihi
—
Madde sayısı
546

Madde 79a geçmişi

Ruhen

Metin 1 kez değişmiş, toplam 0 değişiklik kaydı var.

Bugünkü metni

Die Verjährung ruht,

1. solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,

2.

solange dem Verurteilten

a) Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,

b) Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder

c) Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehung

bewilligt ist,

3. solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

Metnin değiştiği tarihler

  1. —

    Bu tarihe bağlanmış bir değişiklik kaydı bulunamadı; fark doğrudan iki hâlin metninden çıkarıldı.

    — tarihli hâli
    Die Verjährung ruht, 1.solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,2.solange dem Verurteiltena)Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,b)Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oderc)Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehungbewilligt ist,3.solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. 1. solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann, 2. solange dem Verurteiltena)Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,b)Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oderc)Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehungbewilligt ist, a) Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung, b) Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder c) Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehung 3. solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
    — tarihli hâli
    Die Verjährung ruht, 1. solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann, 2. solange dem Verurteilten a) Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung, b) Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder c) Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehung bewilligt ist, 3. solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.