Alman Ceza Muhakemesi Kanunu (Alman CMK)
- Kabul tarihi
- 01.02.1877
- Metnin dili
- Almanca
- Metnin tarihi
- —
- Madde sayısı
- 675
Madde 373b geçmişi
Begriff des Verletzten
Metin 1 kez değişmiş, toplam 0 değişiklik kaydı var.
Bugünkü metni
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verletzte diejenigen, die durch die Tat, ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt, in ihren Rechtsgütern unmittelbar beeinträchtigt worden sind oder unmittelbar einen Schaden erlitten haben.
(2) Verletzten im Sinne des Absatzes 1 gleichgestellt sind
1. der Ehegatte oder der Lebenspartner,
2. der in einem gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährte,
3. die Verwandten in gerader Linie,
4. die Geschwister und
5. die Unterhaltsberechtigten
einer Person, deren Tod eine direkte Folge der Tat, ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt, gewesen ist.
Metnin değiştiği tarihler
-
—
Bu tarihe bağlanmış bir değişiklik kaydı bulunamadı; fark doğrudan iki hâlin metninden çıkarıldı.
— tarihli hâli(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verletzte diejenigen, die durch die Tat, ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt, in ihren Rechtsgütern unmittelbar beeinträchtigt worden sind oder unmittelbar einen Schaden erlitten haben. (2) Verletzten im Sinne des Absatzes 1 gleichgestellt sind 1.der Ehegatte oder der Lebenspartner,2.der in einem gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährte,3.die Verwandten in gerader Linie,4.die Geschwister und.die Unterhaltsberechtigteneiner Person, deren Tod eine direkte Folge der Tat, ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt, gewesen ist. 1. der Ehegatte oder der Lebenspartner, 2. der in einem gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährte, 3. die Verwandten in gerader Linie, 4. die Geschwister und 5. die Unterhaltsberechtigten— tarihli hâli(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verletzte diejenigen, die durch die Tat, ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt, in ihren Rechtsgütern unmittelbar beeinträchtigt worden sind oder unmittelbar einen Schaden erlitten haben. (2) Verletzten im Sinne des Absatzes 1 gleichgestellt sind 1. der Ehegatte oder der Lebenspartner, 2. der in einem gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährte, 3. die Verwandten in gerader Linie, 4. die Geschwister und 5. die Unterhaltsberechtigten einer Person, deren Tod eine direkte Folge der Tat, ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt, gewesen ist.