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Yürürlükte Mehaz Kanun 2. hâli

Alman Ceza Muhakemesi Kanunu (Alman CMK)

Kabul tarihi
01.02.1877
Metnin dili
Almanca
Metnin tarihi
—
Madde sayısı
675

Madde 437 geçmişi

Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren

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Bugünkü metni

Bei der Entscheidung über die selbständige Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches kann das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen. Darüber hinaus kann es bei seiner Entscheidung insbesondere auch berücksichtigen

1. das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war,

2. die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist, sowie

3. die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen.

Metnin değiştiği tarihler

  1. —

    Bu tarihe bağlanmış bir değişiklik kaydı bulunamadı; fark doğrudan iki hâlin metninden çıkarıldı.

    — tarihli hâli
    Bei der Entscheidung über die selbständige Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches kann das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen. Darüber hinaus kann es bei seiner Entscheidung insbesondere auch berücksichtigen 1.das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war,2.die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist, sowie.die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen. 1. das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war, 2. die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist, sowie 3. die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen.
    — tarihli hâli
    Bei der Entscheidung über die selbständige Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches kann das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen. Darüber hinaus kann es bei seiner Entscheidung insbesondere auch berücksichtigen 1. das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war, 2. die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist, sowie 3. die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen.