Alman Medeni Kanunu (Alman MK)
- Kabul tarihi
- 18.08.1896
- Metnin dili
- Almanca
- Metnin tarihi
- —
- Madde sayısı
- 2518
Madde 1595a geçmişi
Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft
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Bugünkü metni
(1) Die Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater ist entgegen § 1594 Absatz 2 wirksam, wenn
1. die Vaterschaft des anderen Mannes nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder nach § 1593 besteht und
2. der andere Mann der Anerkennung des leiblichen Vaters zustimmt.
(2) Wird die Anerkennung des leiblichen Vaters nach Absatz 1 wirksam, ist dieser statt des anderen Mannes rückwirkend ab Geburt des Kindes dessen Vater.
(3) Für die Zustimmung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt § 1594 Absatz 3 und 4 entsprechend. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der andere Mann verstorben ist.
Metnin değiştiği tarihler
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Bu tarihe bağlanmış bir değişiklik kaydı bulunamadı; fark doğrudan iki hâlin metninden çıkarıldı.
— tarihli hâli(1) Die Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater ist entgegen § 1594 Absatz 2 wirksam, wenn 1.die Vaterschaft des anderen Mannes nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder nach § 1593 besteht und.der andere Mann der Anerkennung des leiblichen Vaters zustimmt. 1. die Vaterschaft des anderen Mannes nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder nach § 1593 besteht und 2. der andere Mann der Anerkennung des leiblichen Vaters zustimmt. (2) Wird die Anerkennung des leiblichen Vaters nach Absatz 1 wirksam, ist dieser statt des anderen Mannes rückwirkend ab Geburt des Kindes dessen Vater. (3) Für die Zustimmung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt § 1594 Absatz 3 und 4 entsprechend. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der andere Mann verstorben ist.— tarihli hâli(1) Die Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater ist entgegen § 1594 Absatz 2 wirksam, wenn 1. die Vaterschaft des anderen Mannes nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder nach § 1593 besteht und 2. der andere Mann der Anerkennung des leiblichen Vaters zustimmt. (2) Wird die Anerkennung des leiblichen Vaters nach Absatz 1 wirksam, ist dieser statt des anderen Mannes rückwirkend ab Geburt des Kindes dessen Vater. (3) Für die Zustimmung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt § 1594 Absatz 3 und 4 entsprechend. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der andere Mann verstorben ist.