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Yürürlükte Mehaz Kanun 2. hâli

Alman Medeni Kanunu (Alman MK)

Kabul tarihi
18.08.1896
Metnin dili
Almanca
Metnin tarihi
—
Madde sayısı
2518

Madde 1774 geçmişi

Vormund

Metin 1 kez değişmiş, toplam 0 değişiklik kaydı var.

Bugünkü metni

(1) Zum Vormund kann bestellt werden:

1. eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt,

2. eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund),

3. ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannten Vormundschaftsvereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist (Vereinsvormund), oder

4. das Jugendamt.

(2) Zum vorläufigen Vormund kann bestellt werden:

1. ein vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannter Vormundschaftsverein,

2. das Jugendamt.

Metnin değiştiği tarihler

  1. —

    Bu tarihe bağlanmış bir değişiklik kaydı bulunamadı; fark doğrudan iki hâlin metninden çıkarıldı.

    — tarihli hâli
    (1) Zum Vormund kann bestellt werden: 1.eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt,2.eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund),3.ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannten Vormundschaftsvereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist (Vereinsvormund), oder.das Jugendamt. 1. eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt, 2. eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund), 3. ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannten Vormundschaftsvereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist (Vereinsvormund), oder 4. das Jugendamt. (2) Zum vorläufigen Vormund kann bestellt werden: 1.ein vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannter Vormundschaftsverein,2.das Jugendamt. 1. ein vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannter Vormundschaftsverein, 2. das Jugendamt.
    — tarihli hâli
    (1) Zum Vormund kann bestellt werden: 1. eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt, 2. eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund), 3. ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannten Vormundschaftsvereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist (Vereinsvormund), oder 4. das Jugendamt. (2) Zum vorläufigen Vormund kann bestellt werden: 1. ein vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannter Vormundschaftsverein, 2. das Jugendamt.