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Yürürlükte Mehaz Kanun 2. hâli

Alman Medeni Kanunu (Alman MK)

Kabul tarihi
18.08.1896
Metnin dili
Almanca
Metnin tarihi
—
Madde sayısı
2518

Madde 1796 geçmişi

Verhältnis zwischen Vormund und Pflegeperson

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Bugünkü metni

(1) Der Vormund hat auf die Belange der Pflegeperson Rücksicht zu nehmen. Bei Entscheidungen der Personensorge soll er die Auffassung der Pflegeperson einbeziehen.

(2) Für das Zusammenwirken von Vormund und Pflegeperson gilt § 1792 Absatz 2 entsprechend.

(3) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die

1.

den Mündel

a) in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder

b) in sonstigen Wohnformen

betreut und erzieht oder

2. die intensive sozialpädagogische Betreuung des Mündels übernommen hat.

Metnin değiştiği tarihler

  1. —

    Bu tarihe bağlanmış bir değişiklik kaydı bulunamadı; fark doğrudan iki hâlin metninden çıkarıldı.

    — tarihli hâli
    (1) Der Vormund hat auf die Belange der Pflegeperson Rücksicht zu nehmen. Bei Entscheidungen der Personensorge soll er die Auffassung der Pflegeperson einbeziehen. (2) Für das Zusammenwirken von Vormund und Pflegeperson gilt § 1792 Absatz 2 entsprechend. (3) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die 1.den Mündel a)in einer Einrichtung über Tag und Nacht oderb)in sonstigen Wohnformenbetreut und erzieht oder.die intensive sozialpädagogische Betreuung des Mündels übernommen hat. 1. den Mündel a)in einer Einrichtung über Tag und Nacht oderb)in sonstigen Wohnformenbetreut und erzieht oder a) in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder b) in sonstigen Wohnformen 2. die intensive sozialpädagogische Betreuung des Mündels übernommen hat.
    — tarihli hâli
    (1) Der Vormund hat auf die Belange der Pflegeperson Rücksicht zu nehmen. Bei Entscheidungen der Personensorge soll er die Auffassung der Pflegeperson einbeziehen. (2) Für das Zusammenwirken von Vormund und Pflegeperson gilt § 1792 Absatz 2 entsprechend. (3) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die 1. den Mündel a) in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder b) in sonstigen Wohnformen betreut und erzieht oder 2. die intensive sozialpädagogische Betreuung des Mündels übernommen hat.