Alman Medeni Kanunu (Alman MK)
- Kabul tarihi
- 18.08.1896
- Metnin dili
- Almanca
- Metnin tarihi
- —
- Madde sayısı
- 2518
Madde 1846 geçmişi
Anzeigepflichten bei der Geld- und Vermögensverwaltung
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Bugünkü metni
(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen, wenn er
1. ein Girokonto für den Betreuten eröffnet,
2. ein Anlagekonto für den Betreuten eröffnet,
3. ein Depot eröffnet oder Wertpapiere des Betreuten hinterlegt,
4. Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.
(2) Die Anzeige hat insbesondere Angaben zu enthalten
1. zur Höhe des Guthabens auf dem Girokonto nach Absatz 1 Nummer 1,
2. zu Höhe und Verzinsung der Anlage gemäß Absatz 1 Nummer 2 sowie ihrer Bestimmung als Anlage- oder Verfügungsgeld,
3. zu Art, Umfang und Wert der depotverwahrten oder hinterlegten Wertpapiere gemäß Absatz 1 Nummer 3 sowie zu den sich aus ihnen ergebenden Aufwendungen und Nutzungen,
4. zu den Gründen, aus denen der Betreuer die Depotverwahrung oder Hinterlegung gemäß Absatz 1 Nummer 4 für nicht geboten erachtet, und wie die Wertpapiere verwahrt werden sollen,
5. zur Sperrvereinbarung.
Metnin değiştiği tarihler
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Bu tarihe bağlanmış bir değişiklik kaydı bulunamadı; fark doğrudan iki hâlin metninden çıkarıldı.
— tarihli hâli(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen, wenn er 1.ein Girokonto für den Betreuten eröffnet,2.ein Anlagekonto für den Betreuten eröffnet,3.ein Depot eröffnet oder Wertpapiere des Betreuten hinterlegt,4.Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt. 1. ein Girokonto für den Betreuten eröffnet, 2. ein Anlagekonto für den Betreuten eröffnet, 3. ein Depot eröffnet oder Wertpapiere des Betreuten hinterlegt, 4. Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt. (2) Die Anzeige hat insbesondere Angaben zu enthalten 1.zur Höhe des Guthabens auf dem Girokonto nach Absatz 1 Nummer 1,2.zu Höhe und Verzinsung der Anlage gemäß Absatz 1 Nummer 2 sowie ihrer Bestimmung als Anlage- oder Verfügungsgeld,3.zu Art, Umfang und Wert der depotverwahrten oder hinterlegten Wertpapiere gemäß Absatz 1 Nummer 3 sowie zu den sich aus ihnen ergebenden Aufwendungen und Nutzungen,4.zu den Gründen, aus denen der Betreuer die Depotverwahrung oder Hinterlegung gemäß Absatz 1 Nummer 4 für nicht geboten erachtet, und wie die Wertpapiere verwahrt werden sollen,5.zur Sperrvereinbarung. 1. zur Höhe des Guthabens auf dem Girokonto nach Absatz 1 Nummer 1, 2. zu Höhe und Verzinsung der Anlage gemäß Absatz 1 Nummer 2 sowie ihrer Bestimmung als Anlage- oder Verfügungsgeld, 3. zu Art, Umfang und Wert der depotverwahrten oder hinterlegten Wertpapiere gemäß Absatz 1 Nummer 3 sowie zu den sich aus ihnen ergebenden Aufwendungen und Nutzungen, 4. zu den Gründen, aus denen der Betreuer die Depotverwahrung oder Hinterlegung gemäß Absatz 1 Nummer 4 für nicht geboten erachtet, und wie die Wertpapiere verwahrt werden sollen, 5. zur Sperrvereinbarung.— tarihli hâli(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen, wenn er 1. ein Girokonto für den Betreuten eröffnet, 2. ein Anlagekonto für den Betreuten eröffnet, 3. ein Depot eröffnet oder Wertpapiere des Betreuten hinterlegt, 4. Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt. (2) Die Anzeige hat insbesondere Angaben zu enthalten 1. zur Höhe des Guthabens auf dem Girokonto nach Absatz 1 Nummer 1, 2. zu Höhe und Verzinsung der Anlage gemäß Absatz 1 Nummer 2 sowie ihrer Bestimmung als Anlage- oder Verfügungsgeld, 3. zu Art, Umfang und Wert der depotverwahrten oder hinterlegten Wertpapiere gemäß Absatz 1 Nummer 3 sowie zu den sich aus ihnen ergebenden Aufwendungen und Nutzungen, 4. zu den Gründen, aus denen der Betreuer die Depotverwahrung oder Hinterlegung gemäß Absatz 1 Nummer 4 für nicht geboten erachtet, und wie die Wertpapiere verwahrt werden sollen, 5. zur Sperrvereinbarung.