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Yürürlükte Mehaz Kanun 2. hâli

Alman Medeni Kanunu (Alman MK)

Kabul tarihi
18.08.1896
Metnin dili
Almanca
Metnin tarihi
—
Madde sayısı
2518

Madde 1849 geçmişi

Genehmigung bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere

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Bugünkü metni

(1) Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts zu einer Verfügung über

1. ein Recht, kraft dessen der Betreute eine Geldleistung oder die Leistung eines Wertpapiers verlangen kann,

2. ein Wertpapier des Betreuten,

3. einen hinterlegten Wertgegenstand des Betreuten.

Das gleiche gilt für die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.

(2) Einer Genehmigung bedarf es nicht,

1.

im Fall einer Geldleistung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, wenn der aus dem Recht folgende Zahlungsanspruch

a) nicht mehr als 3 000 Euro beträgt,

b) das Guthaben auf einem Girokonto des Betreuten betrifft,

c) das Guthaben auf einem vom Betreuer für Verfügungsgeld ohne Sperrvereinbarung eröffneten Anlagekonto betrifft,

d) zu den Nutzungen des Vermögens des Betreuten gehört oder

e) auf Nebenleistungen gerichtet ist,

2.

im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, wenn die Verfügung über das Wertpapier

a) eine Nutzung des Vermögens des Betreuten darstellt,

b) eine Umschreibung des Wertpapiers auf den Namen des Betreuten darstellt,

3. im Fall einer Verfügung nach Absatz 1 Satz 1, wenn die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung bereits durch das Betreuungsgericht genehmigt worden ist.

Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Eingehung einer Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.

(3) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ist nicht anzuwenden auf eine Verfügung über einen sich aus einer Geldanlage ergebenden Zahlungsanspruch, soweit er einer Sperrvereinbarung unterliegt, sowie über den sich aus der Einlösung eines Wertpapiers ergebenden Zahlungsanspruch. Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d ist nicht anzuwenden auf eine Verfügung über einen Zahlungsanspruch, der einer Sperrvereinbarung unterliegt und eine Kapitalnutzung betrifft.

(4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für die Annahme der Leistung.

Metnin değiştiği tarihler

  1. —

    Bu tarihe bağlanmış bir değişiklik kaydı bulunamadı; fark doğrudan iki hâlin metninden çıkarıldı.

    — tarihli hâli
    (1) Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts zu einer Verfügung über 1.ein Recht, kraft dessen der Betreute eine Geldleistung oder die Leistung eines Wertpapiers verlangen kann,2.ein Wertpapier des Betreuten,3.einen hinterlegten Wertgegenstand des Betreuten.Das gleiche gilt für die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung. 1. ein Recht, kraft dessen der Betreute eine Geldleistung oder die Leistung eines Wertpapiers verlangen kann, 2. ein Wertpapier des Betreuten, 3. einen hinterlegten Wertgegenstand des Betreuten. (2) Einer Genehmigung bedarf es nicht, 1.im Fall einer Geldleistung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, wenn der aus dem Recht folgende Zahlungsanspruch a)nicht mehr als 3 000 Euro beträgt,b)das Guthaben auf einem Girokonto des Betreuten betrifft,c)das Guthaben auf einem vom Betreuer für Verfügungsgeld ohne Sperrvereinbarung eröffneten Anlagekonto betrifft,d)zu den Nutzungen des Vermögens des Betreuten gehört odere)auf Nebenleistungen gerichtet ist,2.im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, wenn die Verfügung über das Wertpapier a)eine Nutzung des Vermögens des Betreuten darstellt,b)eine Umschreibung des Wertpapiers auf den Namen des Betreuten darstellt,3.im Fall einer Verfügung nach Absatz 1 Satz 1, wenn die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung bereits durch das Betreuungsgericht genehmigt worden ist.Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Eingehung einer Verpflichtung zu einer solchen Verfügung. 1. im Fall einer Geldleistung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, wenn der aus dem Recht folgende Zahlungsanspruch a)nicht mehr als 3 000 Euro beträgt,b)das Guthaben auf einem Girokonto des Betreuten betrifft,c)das Guthaben auf einem vom Betreuer für Verfügungsgeld ohne Sperrvereinbarung eröffneten Anlagekonto betrifft,d)zu den Nutzungen des Vermögens des Betreuten gehört odere)auf Nebenleistungen gerichtet ist, a) nicht mehr als 3 000 Euro beträgt, b) das Guthaben auf einem Girokonto des Betreuten betrifft, c) das Guthaben auf einem vom Betreuer für Verfügungsgeld ohne Sperrvereinbarung eröffneten Anlagekonto betrifft, d) zu den Nutzungen des Vermögens des Betreuten gehört oder e) auf Nebenleistungen gerichtet ist, 2. im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, wenn die Verfügung über das Wertpapier a)eine Nutzung des Vermögens des Betreuten darstellt,b)eine Umschreibung des Wertpapiers auf den Namen des Betreuten darstellt, a) eine Nutzung des Vermögens des Betreuten darstellt, b) eine Umschreibung des Wertpapiers auf den Namen des Betreuten darstellt, 3. im Fall einer Verfügung nach Absatz 1 Satz 1, wenn die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung bereits durch das Betreuungsgericht genehmigt worden ist. (3) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ist nicht anzuwenden auf eine Verfügung über einen sich aus einer Geldanlage ergebenden Zahlungsanspruch, soweit er einer Sperrvereinbarung unterliegt, sowie über den sich aus der Einlösung eines Wertpapiers ergebenden Zahlungsanspruch. Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d ist nicht anzuwenden auf eine Verfügung über einen Zahlungsanspruch, der einer Sperrvereinbarung unterliegt und eine Kapitalnutzung betrifft. (4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für die Annahme der Leistung.
    — tarihli hâli
    (1) Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts zu einer Verfügung über 1. ein Recht, kraft dessen der Betreute eine Geldleistung oder die Leistung eines Wertpapiers verlangen kann, 2. ein Wertpapier des Betreuten, 3. einen hinterlegten Wertgegenstand des Betreuten. Das gleiche gilt für die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung. (2) Einer Genehmigung bedarf es nicht, 1. im Fall einer Geldleistung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, wenn der aus dem Recht folgende Zahlungsanspruch a) nicht mehr als 3 000 Euro beträgt, b) das Guthaben auf einem Girokonto des Betreuten betrifft, c) das Guthaben auf einem vom Betreuer für Verfügungsgeld ohne Sperrvereinbarung eröffneten Anlagekonto betrifft, d) zu den Nutzungen des Vermögens des Betreuten gehört oder e) auf Nebenleistungen gerichtet ist, 2. im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, wenn die Verfügung über das Wertpapier a) eine Nutzung des Vermögens des Betreuten darstellt, b) eine Umschreibung des Wertpapiers auf den Namen des Betreuten darstellt, 3. im Fall einer Verfügung nach Absatz 1 Satz 1, wenn die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung bereits durch das Betreuungsgericht genehmigt worden ist. Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Eingehung einer Verpflichtung zu einer solchen Verfügung. (3) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ist nicht anzuwenden auf eine Verfügung über einen sich aus einer Geldanlage ergebenden Zahlungsanspruch, soweit er einer Sperrvereinbarung unterliegt, sowie über den sich aus der Einlösung eines Wertpapiers ergebenden Zahlungsanspruch. Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d ist nicht anzuwenden auf eine Verfügung über einen Zahlungsanspruch, der einer Sperrvereinbarung unterliegt und eine Kapitalnutzung betrifft. (4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für die Annahme der Leistung.