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Yürürlükte Mehaz Kanun 2. hâli

Alman Medeni Kanunu (Alman MK)

Kabul tarihi
18.08.1896
Metnin dili
Almanca
Metnin tarihi
—
Madde sayısı
2518

Madde 1852 geçmişi

Genehmigung für handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte

Metin 1 kez değişmiş, toplam 0 değişiklik kaydı var.

Bugünkü metni

Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts

1.

zu einer Verfügung und zur Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung, durch die der Betreute

a) ein Erwerbsgeschäft oder

b) einen Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreibt,

erwirbt oder veräußert,

2. zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird, und

3. zur Erteilung einer Prokura.

Metnin değiştiği tarihler

  1. —

    Bu tarihe bağlanmış bir değişiklik kaydı bulunamadı; fark doğrudan iki hâlin metninden çıkarıldı.

    — tarihli hâli
    Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts 1.zu einer Verfügung und zur Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung, durch die der Betreute a)ein Erwerbsgeschäft oderb)einen Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreibt,erwirbt oder veräußert,2.zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird, und.zur Erteilung einer Prokura. 1. zu einer Verfügung und zur Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung, durch die der Betreute a)ein Erwerbsgeschäft oderb)einen Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreibt,erwirbt oder veräußert, a) ein Erwerbsgeschäft oder b) einen Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreibt, 2. zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird, und 3. zur Erteilung einer Prokura.
    — tarihli hâli
    Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts 1. zu einer Verfügung und zur Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung, durch die der Betreute a) ein Erwerbsgeschäft oder b) einen Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreibt, erwirbt oder veräußert, 2. zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird, und 3. zur Erteilung einer Prokura.