İçeriğe geç
Yürürlükte Mehaz Kanun 2. hâli

Alman Medeni Kanunu (Alman MK)

Kabul tarihi
18.08.1896
Metnin dili
Almanca
Metnin tarihi
—
Madde sayısı
2518

Madde 1853 geçmişi

Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen

Metin 1 kez değişmiş, toplam 0 değişiklik kaydı var.

Bugünkü metni

Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts

1. zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern soll, und

2. zu einem Pachtvertrag über einen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb.

Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn der Betreute das Vertragsverhältnis ohne eigene Nachteile vorzeitig kündigen kann.

Metnin değiştiği tarihler

  1. —

    Bu tarihe bağlanmış bir değişiklik kaydı bulunamadı; fark doğrudan iki hâlin metninden çıkarıldı.

    — tarihli hâli
    Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts 1.zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern soll, und.zu einem Pachtvertrag über einen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb.Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn der Betreute das Vertragsverhältnis ohne eigene Nachteile vorzeitig kündigen kann. 1. zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern soll, und 2. zu einem Pachtvertrag über einen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb.
    — tarihli hâli
    Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts 1. zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern soll, und 2. zu einem Pachtvertrag über einen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn der Betreute das Vertragsverhältnis ohne eigene Nachteile vorzeitig kündigen kann.