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Yürürlükte Mehaz Kanun 2. hâli

Alman Medeni Kanunu (Alman MK)

Kabul tarihi
18.08.1896
Metnin dili
Almanca
Metnin tarihi
—
Madde sayısı
2518

Madde 383 geçmişi

Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen

Metin 1 kez değişmiş, toplam 0 değişiklik kaydı var.

Bugünkü metni

(1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

(2) Die Versteigerung hat durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer oder durch einen für den Bezirk, in dem sich die zu versteigernde Sache befindet, bestellten Gerichtsvollzieher öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung). Die Versteigerung hat zu erfolgen:

1. ausschließlich an einem Versteigerungsort,

2. im Wege elektronischer Kommunikation bei gleichzeitiger Teilnahme an der Versteigerung ohne physische Präsenz der Beteiligten am Versteigerungsort (virtuelle öffentliche Versteigerung) oder

3. an einem Versteigerungsort unter gleichzeitiger Möglichkeit zur Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation ohne physische Präsenz am Versteigerungsort (hybride öffentliche Versteigerung).

Erfolgt die Versteigerung an einem Versteigerungsort (Satz 2 Nummer 1 oder 3), so muss dieser für die Versteigerung geeignet sein.

(3) Unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sache sind öffentlich bekannt zu machen:

1. der Zeitpunkt der Versteigerung,

2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 und bei hybriden öffentlichen Versteigerungen der Versteigerungsort sowie

3. bei virtuellen öffentlichen Versteigerungen und bei hybriden öffentlichen Versteigerungen die Zugangsdaten.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke.

Metnin değiştiği tarihler

  1. —

    Bu tarihe bağlanmış bir değişiklik kaydı bulunamadı; fark doğrudan iki hâlin metninden çıkarıldı.

    — tarihli hâli
    (1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. (2) Die Versteigerung hat durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer oder durch einen für den Bezirk, in dem sich die zu versteigernde Sache befindet, bestellten Gerichtsvollzieher öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung). Die Versteigerung hat zu erfolgen: 1.ausschließlich an einem Versteigerungsort,2.im Wege elektronischer Kommunikation bei gleichzeitiger Teilnahme an der Versteigerung ohne physische Präsenz der Beteiligten am Versteigerungsort (virtuelle öffentliche Versteigerung) oder.an einem Versteigerungsort unter gleichzeitiger Möglichkeit zur Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation ohne physische Präsenz am Versteigerungsort (hybride öffentliche Versteigerung).Erfolgt die Versteigerung an einem Versteigerungsort (Satz 2 Nummer 1 oder 3), so muss dieser für die Versteigerung geeignet sein. 1. ausschließlich an einem Versteigerungsort, 2. im Wege elektronischer Kommunikation bei gleichzeitiger Teilnahme an der Versteigerung ohne physische Präsenz der Beteiligten am Versteigerungsort (virtuelle öffentliche Versteigerung) oder 3. an einem Versteigerungsort unter gleichzeitiger Möglichkeit zur Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation ohne physische Präsenz am Versteigerungsort (hybride öffentliche Versteigerung). (3) Unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sache sind öffentlich bekannt zu machen: 1.der Zeitpunkt der Versteigerung,2.in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 und bei hybriden öffentlichen Versteigerungen der Versteigerungsort sowie.bei virtuellen öffentlichen Versteigerungen und bei hybriden öffentlichen Versteigerungen die Zugangsdaten. 1. der Zeitpunkt der Versteigerung, 2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 und bei hybriden öffentlichen Versteigerungen der Versteigerungsort sowie 3. bei virtuellen öffentlichen Versteigerungen und bei hybriden öffentlichen Versteigerungen die Zugangsdaten. (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke.
    — tarihli hâli
    (1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. (2) Die Versteigerung hat durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer oder durch einen für den Bezirk, in dem sich die zu versteigernde Sache befindet, bestellten Gerichtsvollzieher öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung). Die Versteigerung hat zu erfolgen: 1. ausschließlich an einem Versteigerungsort, 2. im Wege elektronischer Kommunikation bei gleichzeitiger Teilnahme an der Versteigerung ohne physische Präsenz der Beteiligten am Versteigerungsort (virtuelle öffentliche Versteigerung) oder 3. an einem Versteigerungsort unter gleichzeitiger Möglichkeit zur Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation ohne physische Präsenz am Versteigerungsort (hybride öffentliche Versteigerung). Erfolgt die Versteigerung an einem Versteigerungsort (Satz 2 Nummer 1 oder 3), so muss dieser für die Versteigerung geeignet sein. (3) Unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sache sind öffentlich bekannt zu machen: 1. der Zeitpunkt der Versteigerung, 2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 und bei hybriden öffentlichen Versteigerungen der Versteigerungsort sowie 3. bei virtuellen öffentlichen Versteigerungen und bei hybriden öffentlichen Versteigerungen die Zugangsdaten. (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke.