Yürürlükte
Mehaz Kanun
2. hâli
Alman Medeni Kanunu (Alman MK)
- Kabul tarihi
- 18.08.1896
- Metnin dili
- Almanca
- Metnin tarihi
- —
- Madde sayısı
- 2518
Madde 651o geçmişi
Mängelanzeige durch den Reisenden
Metin 1 kez değişmiş, toplam 0 değişiklik kaydı var.
Bugünkü metni
(1) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.
(2) Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt,
1. die in § 651m bestimmten Rechte geltend zu machen oder
2. nach § 651n Schadensersatz zu verlangen.
Metnin değiştiği tarihler
-
—
Bu tarihe bağlanmış bir değişiklik kaydı bulunamadı; fark doğrudan iki hâlin metninden çıkarıldı.
— tarihli hâli(1) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. (2) Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt, 1.die in § 651m bestimmten Rechte geltend zu machen oder.nach § 651n Schadensersatz zu verlangen. 1. die in § 651m bestimmten Rechte geltend zu machen oder 2. nach § 651n Schadensersatz zu verlangen.— tarihli hâli(1) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. (2) Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt, 1. die in § 651m bestimmten Rechte geltend zu machen oder 2. nach § 651n Schadensersatz zu verlangen.