Alman Medeni Kanunu (Alman MK)
- Kabul tarihi
- 18.08.1896
- Metnin dili
- Almanca
- Metnin tarihi
- —
- Madde sayısı
- 2518
Madde 740a geçmişi
Beendigung der Gesellschaft
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Bugünkü metni
(1) Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet durch:
1. Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;
2. Auflösungsbeschluss;
3. Tod eines Gesellschafters;
4. Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter;
5. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters;
6. Kündigung der Gesellschaft durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters.
(2) Die Gesellschaft endet ferner, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist.
(3) Auf die Beendigung der Gesellschaft sind die §§ 725, 726, 730, 732 und 734 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
Metnin değiştiği tarihler
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Bu tarihe bağlanmış bir değişiklik kaydı bulunamadı; fark doğrudan iki hâlin metninden çıkarıldı.
— tarihli hâli(1) Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet durch: 1.Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;2.Auflösungsbeschluss;3.Tod eines Gesellschafters;4.Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter;5.Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters;6.Kündigung der Gesellschaft durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters. 1. Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde; 2. Auflösungsbeschluss; 3. Tod eines Gesellschafters; 4. Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter; 5. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters; 6. Kündigung der Gesellschaft durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters. (2) Die Gesellschaft endet ferner, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist. (3) Auf die Beendigung der Gesellschaft sind die §§ 725, 726, 730, 732 und 734 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.— tarihli hâli(1) Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet durch: 1. Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde; 2. Auflösungsbeschluss; 3. Tod eines Gesellschafters; 4. Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter; 5. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters; 6. Kündigung der Gesellschaft durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters. (2) Die Gesellschaft endet ferner, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist. (3) Auf die Beendigung der Gesellschaft sind die §§ 725, 726, 730, 732 und 734 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.