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Yürürlükte Mehaz Kanun 3. hâli

İsviçre Borçlar Kanunu (İsviçre BK)

Kabul tarihi
30.03.1911
Metnin dili
Almanca
Metnin tarihi
01.10.2026
Madde sayısı
1607

1 Ocak 2026 → 1 Ekim 2026 arasında 6 madde değişti, 0 madde eklendi, 4 madde çıkarıldı.

  1. Madde 656b J Partizipationsscheine / II Partizipations- und Aktienkapital Değişti Maddenin geçmişi
    Eski
    1 Der Anteil des Partizipationskapitals, der sich aus Partizipationsscheinen zusammensetzt, die an einer Börse kotiert sind, darf das Zehnfache des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals nicht übersteigen. Der übrige Teil des Partizipationskapitals darf das Doppelte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals nicht übersteigen. 2 Die Bestimmungen über das Mindestkapital finden keine Anwendung. 3 Das Partizipationskapital ist dem Aktienkapital zuzurechnen bei:1. der Bildung der gesetzlichen Gewinnreserve;2. der Verwendung der gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven;3. der Beurteilung, ob eine Unterbilanz oder ein Kapitalverlust vorliegt;4. der Beschränkung des Umfangs einer Erhöhung des Kapitals aus bedingtem Kapital;5. der Festlegung der unteren und der oberen Grenze eines Kapitalbands. 4 Die Schwellenwerte sind für Aktionäre und Partizipanten gesondert zu berechnen bei:1. der Einleitung einer Sonderuntersuchung im Fall der Ablehnung eines entsprechenden Antrags durch die Generalversammlung;2. der Auflösung der Gesellschaft durch Urteil des Gerichts;3. der Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person gemäss Artikel 697j. 5 Sie werden berechnet:1. für den Erwerb eigener Aktien auf der Grundlage der ausgegebenen Aktien;2. für den Erwerb eigener Partizipationsscheine auf der Grundlage der ausgegebenen Partizipationsscheine. 6 Sie sind ausschliesslich auf der Grundlage des Aktienkapitals zu berechnen:1. für das Recht auf Einberufung der Generalversammlung;2. für das Traktandierungs- und Antragsrecht.
    Yeni
    1 Der Anteil des Partizipationskapitals, der sich aus Partizipationsscheinen zusammensetzt, die an einer Börse kotiert sind, darf das Zehnfache des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals nicht übersteigen. Der übrige Teil des Partizipationskapitals darf das Doppelte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals nicht übersteigen. 2 Die Bestimmungen über das Mindestkapital finden keine Anwendung. 3 Das Partizipationskapital ist dem Aktienkapital zuzurechnen bei:1. der Bildung der gesetzlichen Gewinnreserve;2. der Verwendung der gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven;3. der Beurteilung, ob eine Unterbilanz oder ein Kapitalverlust vorliegt;4. der Beschränkung des Umfangs einer Erhöhung des Kapitals aus bedingtem Kapital;5. der Festlegung der unteren und der oberen Grenze eines Kapitalbands. 4 Die Schwellenwerte sind für Aktionäre und Partizipanten gesondert zu berechnen bei:1. der Einleitung einer Sonderuntersuchung im Fall der Ablehnung eines entsprechenden Antrags durch die Generalversammlung;2. der Auflösung der Gesellschaft durch Urteil des Gerichts;3. … 5 Sie werden berechnet:1. für den Erwerb eigener Aktien auf der Grundlage der ausgegebenen Aktien;2. für den Erwerb eigener Partizipationsscheine auf der Grundlage der ausgegebenen Partizipationsscheine. 6 Sie sind ausschliesslich auf der Grundlage des Aktienkapitals zu berechnen:1. für das Recht auf Einberufung der Generalversammlung;2. für das Traktandierungs- und Antragsrecht.
  2. Madde 718 V Vertretung / 1 Im Allgemeinen Değişti Maddenin geçmişi
    Eski
    1 Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen. Bestimmen die Statuten oder das Organisationsreglement nichts anderes, so steht die Vertretungsbefugnis jedem Mitglied einzeln zu. 2 Der Verwaltungsrat kann die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern (Delegierte) oder Dritten (Direktoren) übertragen. 3 Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates muss zur Vertretung befugt sein. 4 Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied des Verwaltungsrates oder Direktor sein. Sie muss Zugang zum Aktienbuch sowie zum Verzeichnis nach Artikel 697l haben, soweit dieses Verzeichnis nicht von einem Finanzintermediär geführt wird.
    Yeni
    1 Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen. Bestimmen die Statuten oder das Organisationsreglement nichts anderes, so steht die Vertretungsbefugnis jedem Mitglied einzeln zu. 2 Der Verwaltungsrat kann die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern (Delegierte) oder Dritten (Direktoren) übertragen. 3 Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates muss zur Vertretung befugt sein. 4 Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied des Verwaltungsrates oder Direktor sein. Sie muss Zugang zum Aktienbuch haben.
  3. Eski
    1 Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:1. Der Gesellschaft fehlt eines der vorgeschriebenen Organe.2. Ein vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft ist nicht richtig zusammengesetzt.3. Die Gesellschaft führt das Aktienbuch oder das Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss.4. Die Gesellschaft hat Inhaberaktien ausgegeben, ohne dass sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind.5. Die Gesellschaft hat an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr. 1bis Das Gericht kann insbesondere:1. der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist;2. das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen;3. die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen. 2 Ernennt das Gericht das fehlende Organ oder einen Sachwalter, so bestimmt es die Dauer, für die die Ernennung gültig ist. Es verpflichtet die Gesellschaft, die Kosten zu tragen und den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten. 3 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft vom Gericht die Abberufung von Personen verlangen, die dieses eingesetzt hat. 4 Die zur Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs eingesetzten Liquidatoren haben, sobald sie eine Überschuldung feststellen, das Gericht zu benachrichtigen; es eröffnet den Konkurs.
    Yeni
    1 Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:1. Der Gesellschaft fehlt eines der vorgeschriebenen Organe.2. Ein vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft ist nicht richtig zusammengesetzt.3. Die Gesellschaft führt das Aktienbuch nicht vorschriftsgemäss.4. Die Gesellschaft hat Inhaberaktien ausgegeben, ohne dass sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind.5. Die Gesellschaft hat an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr. 1bis Das Gericht kann insbesondere:1. der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist;2. das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen;3. die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen. 2 Ernennt das Gericht das fehlende Organ oder einen Sachwalter, so bestimmt es die Dauer, für die die Ernennung gültig ist. Es verpflichtet die Gesellschaft, die Kosten zu tragen und den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten. 3 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft vom Gericht die Abberufung von Personen verlangen, die dieses eingesetzt hat. 4 Die zur Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs eingesetzten Liquidatoren haben, sobald sie eine Überschuldung feststellen, das Gericht zu benachrichtigen; es eröffnet den Konkurs.
  4. Madde 747 B Auflösung mit Liquidation / V Aufbewahrung von Aktienbuch und Geschäftsbüchern Değişti Maddenin geçmişi
    Eski
    1 Das Aktienbuch, die Geschäftsbücher und das Verzeichnis nach Artikel 697l sowie die diesem zugrunde liegenden Belege müssen während zehn Jahren nach der Löschung der Gesellschaft an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Dieser Ort wird von den Liquidatoren bezeichnet oder, wenn sie sich nicht einigen können, vom Handelsregisteramt. 2 Das Aktienbuch sowie das Verzeichnis sind so aufzubewahren, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.
    Yeni
    1 Das Aktienbuch und die Geschäftsbücher der Gesellschaft müssen während zehn Jahren nach der Löschung der Gesellschaft an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Dieser Ort wird von den Liquidatoren bezeichnet oder, wenn sie sich nicht einigen können, vom Handelsregisteramt. 2 Das Aktienbuch ist so aufzubewahren, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.
  5. Madde 814 B Geschäftsführung und Vertretung / VI Vertretung Değişti Maddenin geçmişi
    Eski
    1 Jeder Geschäftsführer ist zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. 2 Die Statuten können die Vertretung abweichend regeln, jedoch muss mindestens ein Geschäftsführer zur Vertretung befugt sein. Für Einzelheiten können die Statuten auf ein Reglement verweisen. 3 Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Geschäftsführer oder Direktor sein. Sie muss Zugang zum Anteilbuch sowie zum Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen nach Artikel 697l haben. 4 Für den Umfang und die Beschränkung der Vertretungsbefugnis sowie für Verträge zwischen der Gesellschaft und der Person, die sie vertritt, sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar. 5 Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen haben in der Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift beifügen. 6 …
    Yeni
    1 Jeder Geschäftsführer ist zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. 2 Die Statuten können die Vertretung abweichend regeln, jedoch muss mindestens ein Geschäftsführer zur Vertretung befugt sein. Für Einzelheiten können die Statuten auf ein Reglement verweisen. 3 Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Geschäftsführer oder Direktor sein. Sie muss Zugang zum Anteilbuch haben. 4 Für den Umfang und die Beschränkung der Vertretungsbefugnis sowie für Verträge zwischen der Gesellschaft und der Person, die sie vertritt, sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar. 5 Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen haben in der Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift beifügen. 6 …
  6. Madde 928b C Zentrale Datenbanken Değişti Maddenin geçmişi
    Eski
    1 Die Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister betreibt die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und die Personen, die in den kantonalen Registern eingetragen sind. Die zentralen Datenbanken dienen der Verknüpfung der Daten, der Unterscheidung und dem Auffinden der eingetragenen Rechtseinheiten und Personen. 2 Die Datenerfassung für die zentrale Datenbank Rechtseinheiten obliegt der Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister. Diese macht die öffentlichen Daten der Rechtseinheiten für Einzelabfragen im Internet gebührenfrei zugänglich. 3 Die Datenerfassung für die zentrale Datenbank Personen obliegt den Handelsregisterämtern. Die Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister macht die Daten der natürlichen Personen für Einzelabfragen im Internet gebührenfrei zugänglich. 4 Der Bundist für die Sicherheit der Informationssysteme und die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung verantwortlich.
    Yeni
    1 Die Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister betreibt die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und die Personen, die in den kantonalen Registern eingetragen sind. Die zentralen Datenbanken dienen der Verknüpfung der Daten, der Unterscheidung und dem Auffinden der eingetragenen Rechtseinheiten und Personen. 2 Die Datenerfassung für die zentrale Datenbank Rechtseinheiten obliegt der Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister. Diese macht die öffentlichen Daten der Rechtseinheiten für Einzelabfragen im Internet gebührenfrei zugänglich. 3 Die Datenerfassung für die zentrale Datenbank Personen obliegt den Handelsregisterämtern. Die Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister macht die Daten der natürlichen Personen für Einzelabfragen im Internet gebührenfrei zugänglich. 3bis Der Bundesrat kann die zentrale Datenbank Personen auf Daten von nicht im Handelsregister eingetragenen Personen ausweiten, die in einem Informationssystem des Bundes erfasst sind, um die Identität dieser Personen zu prüfen. Dazu kann er Bundesbehörden sowohl die Abfrage als auch die Erfassung von Daten in dieser Datenbank erlauben. Er regelt den Zugang zu den Daten, die von den Bundesbehörden in der zentralen Datenbank Personen erfasst wurden. 4 Der Bundist für die Sicherheit der Informationssysteme und die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung verantwortlich.
  7. Madde 697j K Meldepflicht des Aktionärs / I Meldung der an Aktien wirtschaftlich berechtigten Person Çıkarıldı Maddenin geçmişi
    1 Wer allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien einer Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte nicht an einer Börse kotiert sind, erwirbt und dadurch den Grenzwert von 25 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmrechte erreicht oder überschreitet, muss der Gesellschaft innert Monatsfrist den Vor- und den Nachnamen und die Adresse der natürlichen Person melden, für die er letztendlich handelt (wirtschaftlich berechtigte Person). 2 Ist der Aktionär eine juristische Person oder Personengesellschaft, so muss als wirtschaftlich berechtigte Person jede natürliche Person gemeldet werden, die den Aktionär in sinngemässer Anwendung von Artikel 963 Absatz 2 kontrolliert. Gibt es keine solche Person, so muss der Aktionär dies der Gesellschaft melden. 3 Ist der Aktionär eine Kapitalgesellschaft, deren Beteiligungsrechte an einer Börse kotiert sind, wird er von einer solchen Gesellschaft im Sinne von Artikel 963 Absatz 2 kontrolliert oder kontrolliert er in diesem Sinne eine solche Gesellschaft, so muss er nur diese Tatsache sowie die Firma und den Sitz der Kapitalgesellschaft melden. 4 Der Aktionär muss der Gesellschaft innert 3 Monaten jede Änderung des Vor- oder des Nachnamens oder der Adresse der wirtschaftlich berechtigten Person melden. 5 Die Meldepflicht besteht nicht, wenn die Aktien als Bucheffekten ausgestaltet und bei einer Verwahrungsstelle in der Schweiz hinterlegt oder im Hauptregister eingetragen sind. Die Gesellschaft bezeichnet die Verwahrungsstelle.
  8. Madde 697l K Meldepflicht des Aktionärs / II Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen Çıkarıldı Maddenin geçmişi
    1 Die Gesellschaft führt ein Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen. 2 Dieses Verzeichnis enthält den Vor- und den Nachnamen sowie die Adresse der wirtschaftlich berechtigten Personen. 3 Die Belege, die einer Meldung nach Artikel 697j zugrunde liegen, müssen nach der Streichung der Person aus dem Verzeichnis während zehn Jahren aufbewahrt werden. 4 Das Verzeichnis muss so geführt werden, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.
  9. Madde 697m K Meldepflicht des Aktionärs / III Nichteinhaltung der Meldepflichten Çıkarıldı Maddenin geçmişi
    1 Solange der Aktionär seinen Meldepflichten nicht nachgekommen ist, ruhen die Mitgliedschaftsrechte, die mit den Aktien verbunden sind, deren Erwerb gemeldet werden muss. 2 Die Vermögensrechte, die mit solchen Aktien verbunden sind, kann der Aktionär erst geltend machen, wenn er seinen Meldepflichten nachgekommen ist. 3 Kommt der Aktionär seinen Meldepflichten nicht innert eines Monats nach dem Erwerb der Aktien nach, so sind die Vermögensrechte verwirkt. Holt er die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt nach, so kann er die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Vermögensrechte geltend machen. 4 Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass keine Aktionäre unter Verletzung der Meldepflichten ihre Rechte ausüben.
  10. Madde 790a A Stammanteile / IIIbis Meldung der an Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Person Çıkarıldı Maddenin geçmişi
    1 Wer allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Stammanteile erwirbt und dadurch den Grenzwert von 25 Prozent des Stammkapitals oder der Stimmrechte erreicht oder überschreitet, muss der Gesellschaft innert Monatsfrist den Vor- und den Nachnamen und die Adresse der natürlichen Person melden, für die er letztendlich handelt (wirtschaftlich berechtigte Person). 2 Ist der Gesellschafter eine juristische Person oder Personengesellschaft, so muss als wirtschaftlich berechtigte Person jede natürliche Person gemeldet werden, die den Gesellschafter in sinngemässer Anwendung von Artikel 963 Absatz 2 kontrolliert. Gibt es keine solche Person, so muss der Gesellschafter dies der Gesellschaft melden. 3 Ist der Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft, deren Beteiligungsrechte an einer Börse kotiert sind, wird er von einer solchen Gesellschaft im Sinne von Artikel 963 Absatz 2 kontrolliert oder kontrolliert er in diesem Sinne eine solche Gesellschaft, so muss er nur diese Tatsache sowie die Firma und den Sitz dieser Kapitalgesellschaft melden. 4 Der Gesellschafter muss der Gesellschaft innert 3 Monaten jede Änderung des Vor- oder des Nachnamens oder der Adresse der wirtschaftlich berechtigten Person melden. 5 Die Bestimmungen des Aktienrechts betreffend das Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen (Art. 697l) und die Folgen der Nichteinhaltung der Meldepflichten (Art. 697m) sind sinngemäss anwendbar.