Yürürlükte
Mehaz Kanun
3. hâli
İsviçre Borçlar Kanunu (İsviçre BK)
- Kabul tarihi
- 30.03.1911
- Metnin dili
- Almanca
- Metnin tarihi
- 01.10.2026
- Madde sayısı
- 1607
Madde 697l geçmişi
K Meldepflicht des Aktionärs / II Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen
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Bugünkü metni
1 Die Gesellschaft führt ein Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen.
2 Dieses Verzeichnis enthält den Vor- und den Nachnamen sowie die Adresse der wirtschaftlich berechtigten Personen.
3 Die Belege, die einer Meldung nach Artikel 697j zugrunde liegen, müssen nach der Streichung der Person aus dem Verzeichnis während zehn Jahren aufbewahrt werden.
4 Das Verzeichnis muss so geführt werden, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.