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Yürürlükte Mehaz Kanun 3. hâli

İsviçre Borçlar Kanunu (İsviçre BK)

Kabul tarihi
30.03.1911
Metnin dili
Almanca
Metnin tarihi
01.10.2026
Madde sayısı
1607

Madde 697l geçmişi

K Meldepflicht des Aktionärs / II Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen

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Bugünkü metni

1 Die Gesellschaft führt ein Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen.

2 Dieses Verzeichnis enthält den Vor- und den Nachnamen sowie die Adresse der wirtschaftlich berechtigten Personen.

3 Die Belege, die einer Meldung nach Artikel 697j zugrunde liegen, müssen nach der Streichung der Person aus dem Verzeichnis während zehn Jahren aufbewahrt werden.

4 Das Verzeichnis muss so geführt werden, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.