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Yürürlükte Mehaz Kanun 3. hâli

İsviçre Borçlar Kanunu (İsviçre BK)

Kabul tarihi
30.03.1911
Metnin dili
Almanca
Metnin tarihi
01.10.2026
Madde sayısı
1607

Madde 697m geçmişi

K Meldepflicht des Aktionärs / III Nichteinhaltung der Meldepflichten

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Bugünkü metni

1 Solange der Aktionär seinen Meldepflichten nicht nachgekommen ist, ruhen die Mitgliedschaftsrechte, die mit den Aktien verbunden sind, deren Erwerb gemeldet werden muss.

2 Die Vermögensrechte, die mit solchen Aktien verbunden sind, kann der Aktionär erst geltend machen, wenn er seinen Meldepflichten nachgekommen ist.

3 Kommt der Aktionär seinen Meldepflichten nicht innert eines Monats nach dem Erwerb der Aktien nach, so sind die Vermögensrechte verwirkt. Holt er die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt nach, so kann er die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Vermögensrechte geltend machen.

4 Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass keine Aktionäre unter Verletzung der Meldepflichten ihre Rechte ausüben.