İsviçre Borçlar Kanunu (İsviçre BK)
- Kabul tarihi
- 30.03.1911
- Metnin dili
- Almanca
- Metnin tarihi
- 01.10.2026
- Madde sayısı
- 1607
Madde 747 geçmişi
B Auflösung mit Liquidation / V Aufbewahrung von Aktienbuch und Geschäftsbüchern
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Bugünkü metni
1 Das Aktienbuch und die Geschäftsbücher der Gesellschaft müssen während zehn Jahren nach der Löschung der Gesellschaft an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Dieser Ort wird von den Liquidatoren bezeichnet oder, wenn sie sich nicht einigen können, vom Handelsregisteramt.
2 Das Aktienbuch ist so aufzubewahren, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.
Metnin değiştiği tarihler
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1 Ekim 2026
Bu tarihe bağlanmış bir değişiklik kaydı bulunamadı; fark doğrudan iki hâlin metninden çıkarıldı.
1 Ocak 2026 tarihli hâli1 Das Aktienbuch, die Geschäftsbücher und das Verzeichnis nach Artikel 697l sowie die diesem zugrunde liegenden Belege müssen während zehn Jahren nach der Löschung der Gesellschaft an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Dieser Ort wird von den Liquidatoren bezeichnet oder, wenn sie sich nicht einigen können, vom Handelsregisteramt. 2 Das Aktienbuch sowie das Verzeichnis sind so aufzubewahren, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.1 Ekim 2026 tarihli hâli1 Das Aktienbuch und die Geschäftsbücher der Gesellschaft müssen während zehn Jahren nach der Löschung der Gesellschaft an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Dieser Ort wird von den Liquidatoren bezeichnet oder, wenn sie sich nicht einigen können, vom Handelsregisteramt. 2 Das Aktienbuch ist so aufzubewahren, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann. -
1 Ocak 2026
Bu tarihe bağlanmış bir değişiklik kaydı bulunamadı; fark doğrudan iki hâlin metninden çıkarıldı.
— tarihli hâli1 Das Aktienbuch und die Geschäftsbücher der Gesellschaft müssen während zehn Jahren nach der Löschung der Gesellschaft an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Dieser Ort wird von den Liquidatoren bezeichnet oder, wenn sie sich nicht einigen können, vom Handelsregisteramt. 2 Das Aktienbuch ist so aufzubewahren, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.1 Ocak 2026 tarihli hâli1 Das Aktienbuch, die Geschäftsbücher und das Verzeichnis nach Artikel 697l sowie die diesem zugrunde liegenden Belege müssen während zehn Jahren nach der Löschung der Gesellschaft an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Dieser Ort wird von den Liquidatoren bezeichnet oder, wenn sie sich nicht einigen können, vom Handelsregisteramt. 2 Das Aktienbuch sowie das Verzeichnis sind so aufzubewahren, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.