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Yürürlükte Mehaz Kanun 3. hâli

İsviçre Borçlar Kanunu (İsviçre BK)

Kabul tarihi
30.03.1911
Metnin dili
Almanca
Metnin tarihi
01.10.2026
Madde sayısı
1607

Madde 928b geçmişi

C Zentrale Datenbanken

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Bugünkü metni

1 Die Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister betreibt die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und die Personen, die in den kantonalen Registern eingetragen sind.[787] Die zentralen Datenbanken dienen der Verknüpfung der Daten, der Unterscheidung und dem Auffinden der eingetragenen Rechtseinheiten und Personen.

2 Die Datenerfassung für die zentrale Datenbank Rechtseinheiten obliegt der Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister.[788] Diese macht die öffentlichen Daten der Rechtseinheiten für Einzelabfragen im Internet gebührenfrei zugänglich.

3 Die Datenerfassung für die zentrale Datenbank Personen obliegt den Handelsregisterämtern. Die Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister macht die Daten der natürlichen Personen für Einzelabfragen im Internet gebührenfrei zugänglich.[789]

3bis Der Bundesrat kann die zentrale Datenbank Personen auf Daten von nicht im Handelsregister eingetragenen Personen ausweiten, die in einem Informationssystem des Bundes erfasst sind, um die Identität dieser Personen zu prüfen. Dazu kann er Bundesbehörden sowohl die Abfrage als auch die Erfassung von Daten in dieser Datenbank erlauben. Er regelt den Zugang zu den Daten, die von den Bundesbehörden in der zentralen Datenbank Personen erfasst wurden.[790]

4 Der Bundist für die Sicherheit der Informationssysteme und die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung verantwortlich.

Metnin değiştiği tarihler

  1. 1 Ekim 2026

    Bu tarihe bağlanmış bir değişiklik kaydı bulunamadı; fark doğrudan iki hâlin metninden çıkarıldı.

    1 Ocak 2026 tarihli hâli
    1 Die Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister betreibt die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und die Personen, die in den kantonalen Registern eingetragen sind. Die zentralen Datenbanken dienen der Verknüpfung der Daten, der Unterscheidung und dem Auffinden der eingetragenen Rechtseinheiten und Personen. 2 Die Datenerfassung für die zentrale Datenbank Rechtseinheiten obliegt der Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister. Diese macht die öffentlichen Daten der Rechtseinheiten für Einzelabfragen im Internet gebührenfrei zugänglich. 3 Die Datenerfassung für die zentrale Datenbank Personen obliegt den Handelsregisterämtern. Die Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister macht die Daten der natürlichen Personen für Einzelabfragen im Internet gebührenfrei zugänglich. 4 Der Bundist für die Sicherheit der Informationssysteme und die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung verantwortlich.
    1 Ekim 2026 tarihli hâli
    1 Die Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister betreibt die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und die Personen, die in den kantonalen Registern eingetragen sind. Die zentralen Datenbanken dienen der Verknüpfung der Daten, der Unterscheidung und dem Auffinden der eingetragenen Rechtseinheiten und Personen. 2 Die Datenerfassung für die zentrale Datenbank Rechtseinheiten obliegt der Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister. Diese macht die öffentlichen Daten der Rechtseinheiten für Einzelabfragen im Internet gebührenfrei zugänglich. 3 Die Datenerfassung für die zentrale Datenbank Personen obliegt den Handelsregisterämtern. Die Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister macht die Daten der natürlichen Personen für Einzelabfragen im Internet gebührenfrei zugänglich. 3bis Der Bundesrat kann die zentrale Datenbank Personen auf Daten von nicht im Handelsregister eingetragenen Personen ausweiten, die in einem Informationssystem des Bundes erfasst sind, um die Identität dieser Personen zu prüfen. Dazu kann er Bundesbehörden sowohl die Abfrage als auch die Erfassung von Daten in dieser Datenbank erlauben. Er regelt den Zugang zu den Daten, die von den Bundesbehörden in der zentralen Datenbank Personen erfasst wurden. 4 Der Bundist für die Sicherheit der Informationssysteme und die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung verantwortlich.
  2. 1 Ocak 2026

    Bu tarihe bağlanmış bir değişiklik kaydı bulunamadı; fark doğrudan iki hâlin metninden çıkarıldı.

    — tarihli hâli
    1 Die Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister betreibt die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und die Personen, die in den kantonalen Registern eingetragen sind. Die zentralen Datenbanken dienen der Verknüpfung der Daten, der Unterscheidung und dem Auffinden der eingetragenen Rechtseinheiten und Personen. 2 Die Datenerfassung für die zentrale Datenbank Rechtseinheiten obliegt der Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister. Diese macht die öffentlichen Daten der Rechtseinheiten für Einzelabfragen im Internet gebührenfrei zugänglich. 3 Die Datenerfassung für die zentrale Datenbank Personen obliegt den Handelsregisterämtern. Die Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister macht die Daten der natürlichen Personen für Einzelabfragen im Internet gebührenfrei zugänglich. 3bis Der Bundesrat kann die zentrale Datenbank Personen auf Daten von nicht im Handelsregister eingetragenen Personen ausweiten, die in einem Informationssystem des Bundes erfasst sind, um die Identität dieser Personen zu prüfen. Dazu kann er Bundesbehörden sowohl die Abfrage als auch die Erfassung von Daten in dieser Datenbank erlauben. Er regelt den Zugang zu den Daten, die von den Bundesbehörden in der zentralen Datenbank Personen erfasst wurden. 4 Der Bundist für die Sicherheit der Informationssysteme und die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung verantwortlich.
    1 Ocak 2026 tarihli hâli
    1 Die Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister betreibt die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und die Personen, die in den kantonalen Registern eingetragen sind. Die zentralen Datenbanken dienen der Verknüpfung der Daten, der Unterscheidung und dem Auffinden der eingetragenen Rechtseinheiten und Personen. 2 Die Datenerfassung für die zentrale Datenbank Rechtseinheiten obliegt der Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister. Diese macht die öffentlichen Daten der Rechtseinheiten für Einzelabfragen im Internet gebührenfrei zugänglich. 3 Die Datenerfassung für die zentrale Datenbank Personen obliegt den Handelsregisterämtern. Die Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister macht die Daten der natürlichen Personen für Einzelabfragen im Internet gebührenfrei zugänglich. 4 Der Bundist für die Sicherheit der Informationssysteme und die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung verantwortlich.